Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1. Allgemeines
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Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich anerkannt werden. Die folgenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferung ausführen. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Der Lieferer behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
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Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, rein netto ab Werk. Sie schließen insbesondere Umsatzsteuer, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Ablagekosten, sowie Verpackungskosten nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
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Für Aufträge im Nettowarenwert unter 50,- € berechnet der Lieferer einen Mindermengenzuschlag von 25,- €.
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Der Lieferer ist berechtigt, bei Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung, die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben.
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Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto und innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
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Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Kann der Lieferer aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen ist er berechtigt, höhere Zinsen geltend zu machen.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer anerkannt sind.
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Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Sofern zwischen dem Besteller und dem Lieferer ein Kontokorrent-Verhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Dies gilt auch für einen nicht anerkannten Saldo (kausaler Saldo), wenn der Besteller in Konkurs oder Liquidation geraten ist. Soweit der Wert aller Sicherheiten den realisierbaren Wert der Forderung des Lieferers mehr als 10% übersteigen, ist der Lieferer verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten dem Lieferer obliegt.
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Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, dem Lieferer bereits jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbart worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, so lange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Soweit dies geschieht, ist der Lieferer berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu machen, damit er in der Lage ist, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Der Lieferer ist berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Besteller in erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens gestellt ist.
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Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch den Besteller weiterverarbeitet, geschieht dies stets für den Lieferer. Sofern der Besteller auch die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das dem Lieferer zustehende Vorbehaltseigentum an der weiter verarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht verglichenen Forderungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbart worden sind.
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Soweit die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware des Lieferers mit anderen Sachen / Gegenständen vermischt wird, steht dem Lieferer in Höhe der jeweils offenen Forderung, wie sie zwischen dem Besteller und dem Lieferer vereinbart worden ist, das Eigentum zu. In dieser Höhe räumt der Besteller dem Lieferer Miteigentum ein. Der Besteller verwahrt dieses Miteigentum für den Lieferer.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
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Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, daß der Besteller die von ihm zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer erfüllt. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, daß der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Ereignissen höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere für Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
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Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft darlegt, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
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Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine zwingende Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Wird der Versand oder die Zustellung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist durch beide Vertragsparteien möglich.
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Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage , wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Sofern der Besteller es wünscht, werden die Lieferungen vom Lieferer auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, oder , soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, Zustellung, Beginn und Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
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Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von 2 Arbeitstagen gilt als rechtzeitig.
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Vorstehende Regelung gilt auch für Zuviel- und Zuwenig - Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
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Im Falle des Vorliegens von Sachmängeln sind nach Wahl des Bestellers alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
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Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
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Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. IX (sonstige Schadensersatzansprüche) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
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Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art.IX(sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstandes kein Verschulden des Lieferers voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer durch den Lieferer zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
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Der Lieferer ist verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche geltend macht, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VI Nr. 4. bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betroffene Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Verpflichtung des Lieferers zum Schadensersatz richtet sich nach Art. IX.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
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Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
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Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Art. VI Nr. 4 und 5 entsprechend.
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Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VI entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
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Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Liegen unvorhersehbare Ereignisse im Sinn des Art. IV vor, die die Vertragsdurchführung erheblich erschweren, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Lieferer von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, teilt er dies unverzüglich dem Besteller mit, auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
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Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Vom Besteller bestellte und vom Lieferer ordnungsgemäß gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Werden in besonderen Fällen nach vorheriger Absprache lagermäßig geführte Artikel zurückgenommen, werden mindestens 15% Verwaltungskosten, mindestens aber 30,- € sowie die Hinfracht am Gutschriftsbetrag in Abzug gebracht. Die Rücklieferung muß kostenfrei erfolgen. Eventuell erforderliche Nacharbeiten werden ebenfalls in Anrechnung gebracht. Sonderanfertigungen sind von einer Rücknahme generell ausgeschlossen.
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Wenn der Besteller Kaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.